aws Digitalisierung – spezielle Konditionen/Bedingungen: KMU.E-Commerce

Diese Information gibt einen Überblick über besondere Spezifikationen im aws Programm „aws Digitalisierung“.
Ziel ist es, KMU bei Digitalisierungsprojekten im Bereich E-Commerce und M-Commerce zu unterstützen.

HINWEIS: Aufgrund der großen Nachfrage sind die Budgetmittel ausgeschöpft. Eine Antragstellung ist daher nicht mehr möglich.

Branchen
alle Branchen, ausgenommen:

  • Land- und Forstwirtschaft (= Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Fischerei und Aquakultur
  • Unternehmen, deren Kerngeschäft ausschließlich auf digitalen Geschäftsmodellen basiert (z. B. Software- und App-Anwendungen, Vermittlungsplattformen, Fintechs), im Zentrum stehen somit reine digitale Leistungserbringungen der Anbietenden gegenüber den Kund*innen
  • Gemeinnützige Vereine
  • Gebietskörperschaften


Unternehmensgröße

  • natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
    • ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbstständig betreiben oder einen verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbstständig ausüben und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) verfügen,
    • ein KMU sind und
    • über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen.

Art der Finanzierung
nicht rückzahlbarer Zuschuss


Höhe der Finanzierung
Die Förderung beträgt max. 20 % der förderbaren Kosten (max. Zuschuss: EUR 12.000,–). Die förderbaren Kosten dürfen einen Betrag in Höhe von EUR 3.000,– nicht unterschreiten und einen Betrag von EUR 60.000,– nicht übersteigen.


Förderbare Kosten
Gegenstand der Förderung ist die Umsetzung von E-Commerce-Projekten durch aktivierungspflichtige Neuinvestitionen sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen externer Anbietender (z. B. Programmiertätigkeiten, [Cloud-]Softwarelizenzen, Dienstleistungsgesamtpakete, M-Commerce Optimierung), die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und die einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung folgender Ziele leisten:

  • Aufbau von professioneller Internetpräsenz zur Vermarktung und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, einschließlich Buchungsplattformen
  • Einführung und Ausbau von Online-Shops sowie Nutzung von Auktions-, Verkaufs- oder Dienstleistungsplattformen, Social Media Tools, Website-Monitoring und Content-Marketing
  • Einrichtung und Optimierung von Onlineshops im Hinblick auf M-Commerce und deren Nutzungsfreundlichkeit
  • Unterstützung bei E-Commerce-Geschäftsprozessen (Warenbereitstellung, Logistik, Zahlungsverfahren, Customer-Relationship-Management)
  • IT-Security, Schutz vor Cyberattacken bei E-Commerce-Lösungen
  • Einrichtung bzw. Verwendung von am Markt verfügbaren E-Commerce-Gütezeichen

Förderungsfähig sind aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (materielle und immaterielle Investitionen) sowie damit im Zusammenhang stehende Leistungen externer Anbietender (z. B. Programmiertätigkeiten, [Cloud-]Softwarelizenzen), die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt stehen. Kosten für die beschriebenen (Cloud-)Softwarelizenzen können maximal für 12 Monate gefördert werden und die Bezahlung dieser Kosten für diesen Zeitraum muss bei der Abrechnung nachgewiesen werden.

Damit ergibt sich eine Abgrenzung zum Digitalisierungsprogramm KMU.Digital 2.1, welches auch E-Commerce-Projekte unterstützen kann, bei dem aber die Projektuntergrenze bei EUR 3.000,– und die Projektobergrenze bei EUR 30.000, mit einem maximalen Zuschuss von EUR 6.000,– liegt und eine ausbezahlte Beratungsförderung verpflichtend voraussetzt.


Auszahlung
Der nicht rückzahlbare Zuschuss wird als Einmalbetrag nach Abschluss des Projektes ausbezahlt.


Ergänzende Förderungen
aws erp-Kredit
aws Garantie

Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

  • Projekte, deren förderbare Gesamtkosten den Betrag von EUR 60.000,– übersteigen bzw. EUR 3.000,– (jeweils exklusive USt) unterschreiten
  • Kosten, die bereits im Rahmen von KMU.DIGITAL gefördert wurden
  • Kosten bzw. Rechnungen, die vor Antragstellung angefallen sind oder gelegt wurden (sollte die beihilfenrechtliche Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung herangezogen werden müssen (siehe Punkt 2.2.), so dürfen noch keine Bestellungen, Lieferungen oder Leistungen oder (An-)Zahlungen erfolgt sein).
  • Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem E-Commerce-Projekt gemäß Pkt. 3 stehen
  • Ersatzinvestitionen ohne technische Weiterentwicklungen (z. B. bloßer Austausch von PCs, Tablets oder Smartphones, Standard-Upgrades) 
  • Aktualisierungen von Webseiten, die lediglich den Content bzw. das Design einer Webseite betreffen
  • Kosten für Search Engine Advertising (Suchmaschinenwerbung) und Mitgliedsbeiträge für Vetriebs- und Buchhaltungsplattformen
  • Investitionen mit Investitionsstandort außerhalb Österreichs
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z. B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten)
  • Projekte, für welche die Finanzierung nicht gesichert ist
  • Fahrzeuge
  • Finanzanlagen
  • Finanzierungskosten
  • aktivierte Eigenleistungen
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf/einer Unternehmensübernahme resultieren (z. B. Firmenwert, Übernahme/Ankauf bereits bestehender Investitionen – „Übernahmekosten“)
  • laufende Betriebskosten (z. B. Personalkosten). Hiervon sind Lizenzgebühren ausgenommen, die neu angeschaffte und eingesetzte Softwareprodukte betreffen.
  • Kosten, die im Zusammenhang mit exportbezogenen Tätigkeiten stehen
  • Projektkosten, die bereits durch andere Förderungsprogramme mit Zuschuss unterstützt wurden oder werden (z. B. Projektkosten im Rahmen von „go-International“, Investitionsprämie, etc.), wenn dadurch eine Förderungsquote von über 100 % erreicht werden würde. 
  • Beratungskosten
  • Kosten die aus Kleinstbetragsrechnungen unter EUR 150,– (exklusive Umsatzsteuer) resultieren (Ausnahme: monatliche laufende Ausgaben für Leistungen externer Anbietender für die Förderungslaufzeit von max. 12 Monaten)
  • Umsatzsteuer: Die auf die förderbaren Projektkosten entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom förderungsnehmenden Unternehmen zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die, auf welche Weise immer, rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie das förderungsnehmende Unternehmen nicht tatsächlich zurückerhält.

Ihre Ansprechpersonen

Das Förderungsprogramm aws Digitalisierung – spezielle Konditionen/Bedingungen:
KMU.E-Commerce wird von der Europäischen Union – NextGenerationEU finanziert.

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