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Fragen und Antworten

Muss eine Rechtsform bei Antragstellung vorliegen?
Laut der Sonderrichtlinie Punkt 7.1.3. können nur außerhalb der Bundesverwaltung stehende natürliche und juristische Personen oder Personengemeinschaften als förderungsnehmende Person in Frage kommen. Die Eintragung der Rechtsform ist bei Antragstellung keine Voraussetzung, jedoch sollte diese spätestens bis zur Vertragsausstellung nachgewiesen werden. Als Voraussetzung gilt dagegen der Nachweis über die operative Tätigkeit des Inkubators/Akzelerators seit mindestens zwölf Monaten vor Antragstellung.

Gültige Rechtsformen:

  • GmbH
  • gemeinnützige GmbH
  • Erwerbsgesellschaft (OEG, KEG)
  • Verein
     

Müssen ausschließlich inländische Start-ups inkubiert sein oder können auch ausländische Start-ups in dem Inkubator angesiedelt sein?
Es sollten nachweislich mindestens drei österreichische Unternehmen im Inkubator/Akzelerator angesiedelt sein (Sonderrichtlinie Punkt 7.1.3.).
 

Was versteht man unter „angesiedelten“ Start-ups?
Gemäß Sonderrichtlinie 7.1.3. fallen virtuelle Zentren und reine Immobilienprojekte, d. h. Büro-, Labor- oder Produktionsräumlichkeiten ohne gemeinsames Management sowie Standortgemeinschaften nicht unter den Begriff Inkubator/Akzelerator. Daher müssen zumindest die inkubierten Unternehmen die Geschäftsadresse bzw. den Standort beim Inkubator/Akzelerator haben und dort die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
 

Ist ein Co-working mit ausländischen Inkubatoren/Akzeleratoren möglich?
Voraussetzung ist, dass der Betriebs- und/oder Forschungsstandort in Österreich liegt und dementsprechend eine Weiterentwicklung ausschließlich dieses Standortes vorgesehen ist.
 

Was versteht man unter „österreichische Stärkefelder“?
Es obliegt der antragstellenden Person zu bestimmen, welche Technologiefelder oder Themen Zukunftspotential haben, um diese aufzugreifen und auszuweiten.
 

Sind Doppelförderungen möglich?
Gemäß Sonderrichtlinie Punkt 7.1.3. darf die förderungswerbende Person keine öffentlichen nationalen Förderungen zu diesem Zweck, bzw. direkt und indirekt das Projekt betreffend, erhalten.
 

Kommen bereits inkubierte Start-ups ebenfalls für Modul 2 in Frage?
Sowohl bereits inkubierte als auch neue Start-ups können für das Modul 2 in Betracht gezogen werden. Hierbei sollte jedoch das Alleinstellungsmerkmal durch Technologieintensität und Neuigkeit als auch hohes Wachstumspotential seitens der Start-ups hervorzuheben sein (siehe Sonderrichtlinie Punkt 7.2.3.).
 

Welche Rechtsform muss ein Start-up haben um förderbar zu sein?
Die Rechtsform des Start-ups kann eine natürliche oder juristische Person/Personengesellschaft sein, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Unternehmen betreibt. Zum Zeitpunkt der Förderungsgewährung sollte es weniger als fünf Jahre bestanden haben (Eintrag ins Handelsregister). Die Gründung der Rechtsform kann nach Antragstellung, muss aber vor Förderungsvertragserstellung erfolgen (Sonderrichtlinie Punkt 7.2.2.).
 

Welche Unternehmensform sollte das Start-up haben?
Das Unternehmen ist ein KMU im Sinne der Definition der Europäischen Union (Sonderrichtlinie Punkt 7.2.2.).

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