aws Technologie-Internationalisierung - spezielle Konditionen/Bedingungen: Internationale Marktstudien
Diese Information gibt einen Überblick über besondere Spezifikationen im aws-Programm "aws Technologie-Internationalisierung".
Förderbare Vorhaben sind die Erarbeitung und Durchführung von Studien, anhand derer nicht nur dem österreichischen Technologieunternehmen aufgezeigt wird, wie österreichische Technologie im internationalen Wettbewerb im Zielland nachhaltig verankert werden kann, sondern anhand derer auch für die (potentielle) Kundschaft im Ausland eine (kaufentscheidungs-)relevante Wissensbasis für den Mehrwert beziehungsweise den Innovationsgehalt der österreichischen Technologie (Produkte beziehungsweise technologiebezogene Dienstleistungen) geschaffen wird.
Förderbare Studien können beispielsweise folgende Themenstellungen zum Inhalt haben:
- Untersuchungen anhand derer aufgezeigt wird, wie österreichische Technologie im internationalen Wettbewerb bei Kund*innen im Zielland nachhaltig verankert werden kann. Dabei soll insbesondere der Mehrwert beziehungsweise Innovationsgehalt der österreichischen Technologie beziehungsweise Dienstleistung für die jeweiligen Kund*innen unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten (beispielsweise Anforderungs- und Nutzungsprofil, Marktspezifika) dargestellt werden. Davon sind beispielsweise technologische Marktanalysen, Vergleiche mit jenen Produkten, die im Zielmarkt bereits erhältlich sind, sowie eine Analyse der Wettbewerbsvorteile der österreichischen Technologie (beispielsweise in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Lebensdauer, Kosten im Betrieb, Auswirkungen auf Umwelt und Klima, etc.) umfasst.
- Identifizierung und Entwicklung neuer Marktauftritts- beziehungsweise Markteintrittsstrategien, beispielsweise im Vorfeld von Ausschreibungen öffentlicher Kund*innen sowie in Richtung industrieller Abnehmer*innen.
Identifikation möglicher Finanzierungsquellen für potenzielle Projekte und Markteintritte beispielsweise zur Vorbereitung von Finanzierungseinreichungen im Rahmen internationaler Projekte.
Projektinitiierungen im Rahmen internationaler, öffentlicher Ausschreibungen zielen darauf ab, die grundlegende Machbarkeit und Strukturierung des Projekts zu sichern und umfasst eine Investition in die sorgfältige Planung und Vorbereitung, wie beispielsweise die Konsultation von lokaler Rechtsberatung oder ähnliches, um den Erfolg und die Nachhaltigkeit des Vorhabens zu gewährleisten.
HINWEIS: Die Jury widmet der Qualität der eingereichten Unterlagen – insbesondere der Projektbeschreibungen – besondere Aufmerksamkeit.
Höhe der Finanzierung
- maximale Förderungshöhe: 75.000 Euro
- Förderungsquote: bis zu 80 % der förderbaren Projektkosten
Laufzeit des Projektes
maximal 18 Monate
Auszahlung
Der Zuschuss wird als einmaliger Betrag ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage und Approbation eines Verwendungsnachweises bestehend aus einem Sachbericht (Endbericht gemäß Vorlage, Evaluierungsdatenblatt) und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Der Sachbericht besteht aus der Endversion der Studie laut Förderungsantrag sowie dem Evaluierungsdatenblatt gemäß der Vorlage. Die Endversion der Studie ist in deutscher oder englischer Sprache sowie als Kurzfassung gemäß der Vorlage in deutscher und englischer Sprache sowie in der Amtssprache des Ziellandes gemäß Förderungsantrag zu übermitteln. Die deutschsprachige Kurzfassung ist als barrierefreies Dokument zu übermitteln.
Förderbare Kosten
Studienkosten: Standorts-, Machbarkeits-, Wettbewerbs- und Marktanalysen, etc. dies umfasst:
- Personalkosten
- Drittkosten (inklusive Übersetzungskosten): Für Beratungskosten gilt ein maximaler Tagsatz von 1.200 Euro (Berechnungsgrundlage aws: 8 Stunden pro Tag).
- Sach- und Materialkosten
- Reisekosten bis zu 5.000 Euro
Kosten, die vor Einlangen (= Antragsdatum im aws Fördermanager) des Förderungsantrags entstanden sind
Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen (zum Beispiel Kosten für Marketing, Arbeitsessen, Vertrieb u. Ä.)
Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen unter 150 Euro (netto) resultieren. Die Bildung von Sammelbelegen ist nicht zulässig
Kosten externer Berater*innen, sofern es sich um fortlaufende routinemäßige Beratungsfälle handelt
Gemeinkosten
Kosten, die aufgrund EU-wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen nicht als förderbare Kosten gelten
Kosten, die von Dritten endgültig getragen werden
Kosten, die nicht durch entsprechende Rechnungen/Belege nachgewiesen werden
Kosten, für die kein Zahlungsnachweis vorliegt
Ankauf von Grundstücken, Kosten für bauliche Maßnahmen und bestehende Baulichkeiten
Investitionen/Abschreibung
Reisekosten über 5.000 Euro
Weitere Details entnehmen Sie der Sonderrichtlinie.
- Beantragung über den aws Fördermanager.
- Es erfolgt eine formale und inhaltliche Begutachtung durch die aws und eine Jury. Die Jury achtet insbesondere auch auf die Qualität der eingereichten Unterlagen und auf die Qualität der Projektbeschreibungen. Das Ergebnis der Beurteilung ist eine Förderungsentscheidung (inklusive allfälliger Auflagen und/oder Bedingungen).
- Unterlagen für den Antrag
- Jahresabschlüsse der letzten zwei Wirtschaftsjahre
- Planrechnung bestehend zumindest aus Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für die folgenden zwei Wirtschaftsjahre
- detaillierte Projektbeschreibung/Beschreibung (gemäß Vorlage im Anhang bei Antragsstellung)
- Es ist ein geeigneter Nachweis des konkreten Interesses an den Studienergebnissen beizulegen. Dieser Nachweis hat konkret auf das im Zielland adressierte Vorhaben Bezug zu nehmen. Als Nachweis gilt ein unterzeichneter LOI.
- Detaillierter Zeit- und Kostenplan (Vorlage)
- Bestätigungen des Steuerberaters
- das förderwerbende Unternehmens ist kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (laut AGVO Artikel 2 Z 18)
- Betriebsstätte (Angabe des Ortes) in Österreich vorhanden
- aktuell gültige de-minimis Anforderungen erfüllt
Es erfolgt die inhaltliche Begutachtung aller Anträge, für die die Formalprüfung positiv abgeschlossen wurde, nach Vorbereitung durch die aws durch eine seitens des BMF (Bundesministerium für Finanzen) und der aws nominierte Fachkommission (Jury).
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Bei Antragstellung: Die Förderungswerberin beziehungsweise der Förderungswerber ist verpflichtet, im Förderungsantrag weitere beabsichtigte, laufende oder bereits eingereichte Förderungsanträge, welche innerhalb der letzten drei Jahre für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung bei anderen Bundesstellen oder anderen Rechtsträgern gestellt worden sind, bekannt zu geben und diesbezüglich spätere Änderungen mitzuteilen. (EU, Bund, Landesebene)
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