Abrechnung für den Energiekostenzuschuss II

Start der Abrechnung

Beginnend mit 02. April 2024 wird über einen Zeitraum von drei Wochen jedes zur Abrechnung berechtigte Unternehmen per E-Mail über den individuellen Abrechnungszeitraum verständigt. Zwischen dieser Verständigung und dem Beginn der Abrechnungsmöglichkeit liegen mindestens sieben Kalendertage. Der Zeitraum für die Abrechnung beträgt mindestens vier Wochen. Die ersten Zeitfenster starten am 15. April 2024 und die letzten Zeitfenster enden spätestens am 06. Juni 2024.

Für eine Abrechnung berechtigt sind gemäß Förderungsrichtlinie jene Unternehmen, die in der Förderungsperiode 1 einen Zuschuss erhalten haben.

Mindestens eine Woche im Voraus wird jedes zur Abrechnung berechtigte Unternehmen per E-Mail über den individuellen Abrechnungszeitraum informiert. Der Zeitraum für die Abrechnung beträgt mindestens vier Wochen. Die ersten Zeitfenster starten am 15. April 2024 und die letzten Zeitfenster enden spätestens am 06. Juni 2024.

Sobald das Zeitfenster für die Abrechnung geöffnet ist, kann nach erfolgtem Log-in im aws Fördermanager bei dem entsprechenden Projekt unter „Bearbeiten“ die Funktion „Abrechnen“ ausgewählt werden.

Für die Abrechnung ist die Einbindung einer externen Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung in jedem Fall erforderlich, um vor Durchführung der Abrechnung den Feststellungsbericht zu erstellen.

Weiterführende Informationen zur Abrechnungslegung finden Sie im Downloadbereich.

 

Weiterführende Informationen:

FAQ Energiekostenzuschuss II - 12.12.2023

FAQ Abrechnung - 29.03.2024

Richtlinie Energiekostenzuschuss II, vom 10.11.2023, veröffentlicht am 20.11.2023

Musterfeststellungsbericht zur Abrechnung - 24.04.2024

alle Downloads

 

Medieninformationen:

Medieninformation BMAW 17.10.2023

Basisinformation Energiekostenzuschuss II BMAW 17.10.2023

Medieninformation BMAW 09.11.2023
 

 

Bitte beachten Sie auch, dass Energiemehrkosten von gemeinnützigen Organisationen, die einer etwaigen unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind, im Zuge des Energiekostenzuschusses für Unternehmen gefördert werden.

Weiterführende Informationen für die Bezuschussung von Energiekosten von Non-Profit-Organisationen finden Sie hier.

Grafik: Antragsphasen

Energiekostenzuschuss II – Jänner 2023 bis Dezember 2023

Der Förderungszeitraum des Energiekostenzuschusses II umfasst den Zeitraum von 01. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 und gliedert sich in zwei Förderungsperioden:

  • Förderungsperiode 1:     01. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023
  • Förderungsperiode 2:     01. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023

Gefördert werden für die in den Monaten Jänner 2023 bis Dezember 2023 angefallenen Mehrkosten aufgrund der Preisdifferenz zum Vergleichsjahr 2021. Darunter fallen abhängig von der beantragten Stufe die Mehrkosten für:

  • Treibstoffe (ausschließlich Stufe 1)
  • Heizöl (ausschließlich Stufe 1)
  • Holzpellets (ausschließlich Stufe 1)
  • Hackschnitzel (ausschließlich Stufe 1)
  • Strom
  • Erdgas
  • Wärme und Kälte
    • gemäß der Begriffsbestimmung in den Stufen 2-5
    • sowie Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel gewonnen wird, ausschließlich in der Stufe 1

In den Berechnungsstufen 2-5 sowie in der Stufe 1 ab einem Zuschuss von EUR 125.000.- muss entweder ein negatives EBITDA oder eine EBITDA-Absenkung vorliegen und nachgewiesen werden.

Formaler Ablauf zum Energiekostenzuschuss II

Die Antragstellung zum Energiekostenzuschuss II war von 09. November 2023 bis 07. Dezember 2023 für beide Förderungsperioden über den aws Fördermanager möglich.

Förderungsart: First come – First served
(Förderungsverfahren, indem das verfügbare Förderungs-Budget in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben wird. Die Zuweisung des Antragszeitraumes erfolgt ebenfalls in der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen.)

Grafik: Formaler Ablauf
  1. Voranmeldung
  2. Zuweisung Zeitraum zur Antragstellung
  3. Registrierung aws Fördermanager
  4. Antragstellung im zugewiesenen Zeitraum
  5. Bedingte Zusage und anschließende inhaltliche Prüfung des Antrags
  6. Auszahlung 1. Halbjahr
  7. Zuweisung Zeitraum zur Abrechnung
  8. Abrechnung im zugewiesenen Zeitraum
  9. Abrechnungsprüfung
  10. Auszahlung 2.Halbjahr

Die Antragstellung bezog sich auf beide Förderungsperioden und konnte über den aws Fördermanager vorgenommen werden. Für die Förderungsperiode 1 (Jänner bis Juni 2023) wurden die IST-Kosten angegeben, die sowohl für die Zuschussermittlung der Förderungsperiode 1 als auch für die Ermittlung der maximalen Obergrenze für den Zuschuss der Förderungsperiode 2 gebildet hat. Im Zuge der Abrechnung werden dann für die Förderungsperiode 2 (Juli bis Dezember 2023) die IST-Kosten angegeben.

Welche Unternehmen erhalten den Energiekostenzuschuss?

Den Energiekostenzuschuss erhalten grundsätzlich gewerbliche, industrielle und gemeinnützige Unternehmen aller Größen und aller Branchen (exkl. ausgeschlossener Sektoren), sowie Unternehmen, die ein beheizbares Gewächshaus betreiben.
Es sind zudem auch gemeinnützige Organisationen mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten sowie konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs antragsberechtigt.

Grafik: Welche Unternehmen erhalten den Energiekostenzuschuss

Förderungsstufen

Je nach Grad der Betroffenheit und Höhe der Mehraufwendungen gibt es ein Stufenmodell mit unterschiedlichen Förderungskategorien.

Bei Erfüllung der stufenspezifischen Anforderungen kann die Stufenauswahl für Förderungsperiode 2 von jener der Förderungsperiode 1 abweichen.

Grafik: Energiekostenzuschuss II - Förderungsstufen

Zusätzliche Verpflichtungen und Beschränkungen

Neben der Einhaltung der allgemeinen Förderkriterien gibt es Anforderungen an:

  • Energiesparmaßnahmen
  • Beschränkung von Bonuszahlungen
  • Verwendung des Zuschusses bei Überbrückungsgarantien für Energiekosten
  • Beschränkung von Gewinnausschüttungen
  • Steuerliches Wohlverhalten

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie.

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