aws Impulsprogramm für den österreichischen Wissens- und Technologietransfer - spezielle Konditionen/Bedingungen: Wissenstransferzentren

Fragen und Antworten

Die folgenden FAQ dienen zur Beantwortung offener Fragen vor und während der Antragstellung sowie im Zuge des laufenden Förderungsprojektes. Die FAQ geben einen grundsätzlichen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit und werden laufend ergänzt. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich das Programmdokumet und die Richtlinie, die unter den „aws Impulsprogramm für den österreichischen Wissens- und Technologietransfer - spezielle Konditionen/Bedingungen: Wissenstransferzentren Downloads“ zu finden sind.

Stand: 01.01.2022

Sind die FAQ rechtlich bindend?
Nein, sie sind nicht rechtlich bindend. Sie dienen lediglich dazu, häufig gestellte Fragen zusammenzufassen. Die FAQ werden laufend angepasst.

Wer kann ein WTZ einreichen?
Antragsberechtigt sind Universitäten und Fachhochschulen. Die Förderungswerber bilden ein Konsortium und der Konsortiumskoordinator bringt den gemeinsamen Antrag ein.
 

Muss zum Einreichzeitpunkt bereits ein Konsortialvertrag bestehen?
Nein. Alle Konsortiumsmitglieder müssen den Antrag unterstützen und das Antragsunterschriftsblatt ausfüllen (siehe hierzu die entsprechende Vorlage auf der Programmwebsite unter Downloads). Im Fall einer Förderungszusage müssen alle Konsortiumsmitglieder den Förderungsvertrag unterfertigen. Im Förderungsvertrag wird der Abschluss eines Konsortialvertrages unter den Mitgliedern sowie dessen Eckpunkte als Auflage zum Förderungsvertrag festgeschrieben.
 

Können Konsortien nur aus Universitäten oder nur aus Fachhochschulen bestehen?
Nein. Jedes Konsortium muss zumindest aus einer Universität und aus einer Fachhochschule als Konsortialpartner bestehen. Es wird empfohlen, Konsortien mit einer möglichst breiten Abdeckung an Universitäten und Fachhochschulen zu bilden um eine umfassende, gemeinsame Weiterentwicklung des Wissenstransfers- und Technologietransfers zu ermöglichen.
 

Müssen alle Universitäten und Fachhochschulen an den Wissenstransferzentren teilnehmen?
Nein.
 

Wie viele konkrete Kooperationsvorhaben können pro WTZ beantragt werden?
Die Anzahl ist den Konsortien freigestellt. Es wird empfohlen fünf bis sieben Vorhaben vorzuschlagen. Aus diesen wählt die Jury dann typischerweise die drei bis fünf Besten aus.

Wenn pro WTZ z.B. nur drei KV vorgeschlagen werden, besteht die Möglichkeit, dass diese nicht oder nur Teils zur Förderung empfohlen werden. Dadurch etwaig freiwerdende Mittel können für anderer Wissenstransferzentren oder die Patent – und Prototypenförderung eingesetzt werden.
 

Ein Kooperationsvorhaben ist mehreren thematischen Schwerpunkten zuordenbar. Welcher soll ausgewählt werden?
Ordnen Sie das Vorhaben bitte dem Schwerpunkt zu, der am meisten adressiert wird.
 

Gibt es eine Mindestanzahl von Vorhaben, die eingereicht werden müssen?
Ja, mindestens drei. Gemäß Programmdokument sind pro WTZ zumindest ein Kooperationsvorhaben mit dem Schwerpunkt „Stärkung von MINT“ und eines mit dem Schwerpunkt „Neue, innovative Kooperationsvorhaben“ einzureichen. Zusätzlich ist „WTZ-Koordination“ einzureichen.
 

Was ist unter „Stärkung von MINT“ zu verstehen?
Hauptzielsetzung ist es, durch neue, innovative Vorhaben den Wissenstransfer zwischen den relevanten und definierten Partnern zu intensivieren und damit das regionale Bildungs- und Informationsangebot in MINT zu verbessern um die persönlichen und gesellschaftlichen Chancen nutzbar zu machen, die MINT-Qualifikationen und MINT-Wissen bieten.
 

Wer sind die Partner bei einem MINT-Vorhaben?
Bei den Pilotvorhaben sind neben mindestens einem Kooperationspartner des WTZ bei dem auch die Projektleitung liegt, weitere folgende drei wesentliche Partner tätig:

(1) elementarpädagogische Bildungseinrichtungen, Schulen der Primar- bis Sekundarstufe
(2) existierende MINT-Initiativen und
(3) Unternehmen.
 

Gibt es eine Mindestanzahl von Partnerinnen und Partnern bei MINT Kooperationsvorhaben?
Ja. Ein MINT-Vorhaben besteht zumindest aus vier Partnern, je min. einer aus den vier genannten Gruppen:

(1) ein Kooperationspartner des WTZ (Universität oder Fachhochschul) als Projektleitung,
(2) elementarpädagogische Bildungseinrichtungen, Schulen der Primar- bis Sekundarstufe
(3) existierende MINT Initiativen und (4) Unternehmen.

Idealerweise decken die Kooperationsvorhaben eine Schnittstelle z. B. zwischen der Elementarpädagogik und der Primärstufe ab und sind im Sinne eines erfolgreichen Wissenstransfers so konzipiert, dass diese auch nach Ablauf der Projektlaufzeit ohne Förderung nachhaltig weitergeführt werden können.

Sollten aus Gruppe (2) mehr als ein Partner teilnehmen, wirkt sich das entsprechend der Auswahlkriterien positiv auf die Evaluierung der Jury aus.
 

Welche Fragestellungen können die MINT-Kooperationsvorhaben adressieren?
Die Pilotprojekte können ein breites Spektrum an Fragestellungen adressieren. z. B. „Ist das regionale Bildungsangebot in MINT optimal aufgestellt und abgestimmt?“ „Gibt es Lücken im Qualifikations- und Informationsangebot, die gefüllt werden können?“ „Was kann getan werden, um den Fachkräftemangel in MINT zu entschärfen?“ „Wie können insbesondere mehr Mädchen und Frauen für MINT begeistert werden?“ „Wie kann durch das Pilotprojekt das MINT-Interesse von Schülerinnen und Schülern in Österreich gesteigert werden?“ „Wie lassen sich neue Zielgruppen für MINT gewinnen?“ „Inwiefern findet der Themenbereich MINT Einzug in das elementarpädagogische Feld und speziell in die Praxis der Pädagoginnen und Pädagogen?“ „Kommt es im elementarpädagogischen/schulischen Feld zum Einsatz konkreter Materialien oder Methoden, welche dem MINT-Bereich zuzuordnen sind bzw. diesen thematisieren?“ „Welche Möglichkeiten gibt es, bereits MINT-affine Personen möglichst lange im Berufsfeld FTIG zu halten?“
 

Wo findet man Ansprechpartner/-innen für MINT-Kooperationsvorhaben?
Es gibt eine große Anzahl an möglichen spannenden Partnern, anbei beispielhaft einige Anknüpfungspunkte:


Können MINT-Kooperationsvorhaben, die bereits von anderen Förderungsprogrammen unterstützt wurden, erneut gefördert werden?
Nein, wenn es sich lediglich um eine Fortführung handelt.
Ja, wenn innovative Weiterentwicklungen umgesetzt werden.
 

Was ist unter dem Disseminierungskonzept zu verstehen?
Die Disseminierung ist im Verständnis von EU-Projekten zu sehen. Es geht darum, die Projektergebnisse und Erfahrungen im Rahmen eines breiten Kommunikationsmix (Veranstaltungen, internet- und papierbasierte Instrumente wie Webseiten, Social Media, Infografiken, multimedial e-Aufbereitung wie Podcasts oder Videos, …) messbar zu verbreiten.
 

Müssen alle innerhalb eines WTZs eingereichten Kooperationsvorhaben GSK und EKK & Kunst Schwerpunkte haben?
Nein. Eine Ausgewogenheit ist jedoch bei den eingereichten Kooperationsvorhaben erforderlich. Pro eingereichten Kooperationsvorhaben ohne GSK oder EKK oder Kunst ist zumindest ein Kooperationsvorhaben mit GSK oder EKK oder Kunst vorzuschlagen. Damit muss es bei z. B. sechs eingereichten Projekten zumindest drei mit GSK oder EKK oder Kunst geben.
 

Werden GSK, EKK, Kunst oder Fachhochschulprojekte von der Jury bevorzugt behandelt?
Nein. Die Jury reiht alle Kooperationsvorhaben anhand der gleichen Bewertungskriterien und empfiehlt die Besten zur Förderung.
 

Müssen in allen Kooperationsvorhaben in einem WTZ immer jeweils alle Projektpartner involviert sein?
Nein. Die jeweiligen Projektziele sollen durch die am besten passenden Partner umgesetzt werden.

Da Kooperation und Inter- und Transdisziplinarität Kernaspekte der Wissenstransferzentren sind, werden typischerweise mindestens zwei bis drei institutionell unterschiedliche Projektpartnerinnen ein Kooperationsvorhaben umsetzen.
 

Können Tätigkeiten, die im Rahmen der Leistungsvereinbarungen vereinbart werden, im Rahmen von WTZ-Kooperationsvorhaben umgesetzt und gefördert werden?
Nein. Eine Tätigkeit kann nicht zweimal finanziert werden.
 

Kann ein Einzelvorhaben im Rahmen eines WTZ, welches ausschließlich an einer Universität oder Fachhochschule ohne externe Partner durchgeführt wird, gefördert werden?
Nein. Es ist ein ausdrückliches Ziel des WTZ, institutionenübergreifende inter- und transdisziplinäre Kooperationen zu unterstützen.
 

Können WTZ-Projektpartnerinnen auch aus anderen Bildungsregionen kommen?
Ja. Der überwiegende regionale Fokus der WTZ ist jedoch zu gewährleisten.
 

Wie lange können die Kooperationsvorhaben dauern?
Bis zum 30.06.2024 ist die Endabrechnung einzureichen.
 

Können die Kooperationsvorhaben der ersten oder zweiten WTZ-Periode in der aktuellen WTZ- Ausschreibung fortgesetzt werden?
Nein, wenn es sich nur um eine 1:1 Fortsetzung handelt.
Ja, wenn aufbauend auf den Projektergebnissen der ersten WTZ-Periode Weiterentwicklungen geplant sind.
 

Gibt es einen Schlüssel, wie die Personal- und Sachkosten im Rahmen eines Kooperationsvorhaben verteilt sein müssen?
Nein. Die Verteilung ergibt sich aus den jeweiligen Vorhaben.
 

Müssen für die jeweiligen Arbeitspakete neue Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter angestellt werden?
Nein. Die Auswahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegt den Kooperationspartnern.
 

Können Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die aus dem Globalbudget finanziert werden, in Kooperationsvorhaben arbeiten und abgerechnet werden?
Ja, und zwar in jenem Ausmaß, in dem sie für das Vorhaben gearbeitet wurde. Doppelfinanzierungen sind auszuschließen.
 

Können Unterlagen nach Ende der Einreichfrist nachgereicht werden?
Nein.
 

Wieviel Budget kann für die Koordination der Wissenstransferzentren angesetzt werden?
Dies obliegt den jeweiligen Wissenstransferzentren gemäß den regionalen Prioritäten die Verteilung der Budgets zwischens den Kooperationsvorhaben und der Wissenstransferkoordination aufzuteilen.
 

Können zentrumsübergreifende Projekte vorgeschlagen werden?
Ja.
 

Können die jeweiligen Kooperationspartner den WTZ Koordinator auch einzeln für die Einreichung des Antrags bevollmächtigen?
Ja, wenn hierzu die Vorlage „Antragunterschriftenblatt“ verwendet wird.
 

In welcher Form hat die Absichtserklärung der Konsortialpartner zur Mitwirkung an den konkreten, im Antrag dargestellten KV zu erfolgen?
Typischerweise wird hierzu jeweils ein Letter of Intent (LOI) erstellt. Die Ausgestaltung der LOIs obliegen den jeweiligen Wissenstransferzentren.
 

Können Fragen im Antrag in Englisch beantwortet oder Unterlagen in Englisch zur Verfügung gestellt werden?
Ja. Die Abwicklung der Förderung, z. B. der Förderungsvertrag, erfolgen jedoch immer in deutscher Sprache.
 

Gibt es eine Checkliste für die Einreichung?
Ja, siehe Grafik 1 am Ende der Fragen und Antworten.

Wie ist der Juryablauf?
Die jeweiligen Konsortialkoordinator und die Leitungen der vorgeschlagenen Kooperationsvorhaben pro WTZ werden gemeinsam zur Jury eingeladen.

Es kann vorausgesetzt werden, dass die Jury die Projektvorhaben bereits kennt.

Pro beantragtem WTZ bzw. Kooperationsprojekt stehen jeweils fünf Minuten für die Vorstellung des Kooperationsvorhabens und zehn Minuten für Fragen der Jury zur Verfügung.

Die Jury bewertet gemäß den Bewertungskriterien, erstellt eine Reihung und gibt am Ende des Jurytages eine Juryempfehlung ab.

Wann erfolgen die Auszahlungen?
Nach Vertragsunterzeichnung erfolgt die erste Auszahlung und bei der Endabrechnung gemäß Förderungsvertrag.
 

Über welche Zeiträume erfolgen die Abrechnungen?
Es gibt nur eine Endabrechnung, die bis spätestens am 30.06.2024 einzureichen ist.
 

Gibt es wieder jährliche Hearings?
Nein. Es werden zum Erfahrungsaustausch – im Anschluss an die Berichtslegungen – Peer Review Treffen vorgeschlagen.
 

Dürfen sich die Kosten innerhalb der Projektjahre verschieben?
Da es keine Zwischenabrechnungen mehr gibt, ist es natürlich möglich, dass die Kosten je nach Bedarf in den jeweiligen Projektjahren anfallen können.
 

Was ist zu tun, wenn sich herausstellt, dass ein einzelnes Kooperationsvorhaben nicht weitergeführt werden kann bzw. soll?
Zuerst erfolgt die Abstimmung im Rahmen des WTZ-Managementboards. Mögliche Optionen sind:

Einstellung des Kooperationsvorhaben mit oder ohne Ersatz-Kooperationsvorhaben und anschließend Antrag auf Beendigung bzw. Genehmigung. Ersatz-Kooperationsvorhaben sind mit Begründung über den WTZ Koordinator an die aws zur Genehmigung vorzulegen.
 

Müssen für die aws Stundenlisten geführt werden?
Nein. Das Programmanagement ist wirkungsorientiert und die Mittelauszahlung erfolgt anhand der erfolgsabhängigen Meilensteine.
 

Können Overheadkosten gefördert werden?
Ja. Ein fixer Gemeinkostenzuschlag von 25 % auf die förderungsfähigen genehmigten Personal- & Sachkosten kann gefördert werden.
 

Können Gemeinkosten für Drittkosten anerkannt werden?
Nein.
 

Wie werden die Gemeinkosten abgerechnet?
Das Vorhandensein von Gemeinkosten ist nachzuweisen z. B. durch Vorlage eines Jahresabschlusses.

Die förderungsfähigen Gemeinkosten werden bei der Abrechnung von der aws aufgeschlagen und müssen somit nicht bei jeder Rechnung einzeln vom Förderungsnehmer berechnet und angeführt werden.
 

Welche Personalkosten können gefördert werden?
Es können nur die a) tatsächlich angefallen und nachgewiesen und b) im Rahmen des Förderungsvertrags genehmigten Kosten gefördert werden.
 

Dürfen auch MitarbeiterInnen, die aus dem Globalbudget finanziert werden, Personalkosten abrechnen?
Ja, in genau jenem Ausmaß, in dem sie für das gegenständliche Projekt gearbeitet haben. Die angewendete Methodik z. B. Kostenträgerrechnung ist zu erläutern.
 

Können Reisekosten von MitarbeiterInnen der Technologie- und Wissenstransferstellen die nicht Projektmitarbeiterinnen in einem der KV sind gefördert werden?
Grundsätzlich können nur Reisekosten von Projektmitarbeitern und Projektmitarbeiterinnen gefördert werden.

Wenn im Zuge der Erfüllung der Ziele und im Rahmen der genehmigten Kosten eines KV, z. B. Know- how Auf- und Ausbau des Wissenstransfer durch gemeinsame Workshops Reisekosten von Mitarbeiter/-innen von Technologie- und Wissenstransferstellen anfallen, die nicht Projektmitarbeitern und Projektmitarbeiterinnen sind, so sind deren Reisekosten, da sie die zu erreichende Zielgruppe des KV darstellen, förderbar.
 

Wie können die Personalkosten nachgewiesen werden?
Mittels Auszug aus der jeweiligen Lohnbuchhaltung.
 

Müssen für die Personalkostenabrechnungen Stundensätze berechnet werden?
Nein.

Was ist bei den Personalkosten mit „der Fördergeber [kann] eine detaillierte Aufschlüsselung der erfolgten Tätigkeiten verlangen“ gemeint?
Wenn Zweifel an der geleisteten Tätigkeit aufkommen sollten, so ist die Systematik der Personalbuchungen auf das Projekt detailliert zu begründen und sind die erfolgten Tätigkeiten im Detail nachvollziehbar zu erläutern.
 

Gibt es zur Abrechnung vertiefende Erklärungen?
Ja,bitte beachten Sie die Erläuterungen in der Abrechnungsvorlage.
 

Wie sind die Personalkosten abzurechnen?
Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung auf monatlicher Basis (siehe Leitfaden oben).  Zur Vereinfachung können im WTZ-Personalkosten auch pro Abrechnungszeitraum pro Person zusammengefasst werden. Z. B. Person X, 01.07.2019–31.12.2019. In diesem Fall sind als Rechnungsdatum und Zahlungsdatum der letzte Tag der Abrechnung gemäß Buchhaltung, z. B. der 31.12.2019 anzugeben. Im Gegenstand der Rechnung ist neben dem Namen der Person auch der Abrechnungszeitraum anzugeben.
 

Können abhängig von Kooperationspartner oder Kooperationsvorhaben die Personalkosten teils monatlich teils auf Basis des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgerechnet werden?
Nein. Bitte legen Sie sich für die gesamte Abrechnung auf eine einheitliche durchgängige Methode fest.
 

Wann müssen Vergleichsangebote eingeholt werden?
Immer wenn dies nach dem Grundsatz des effizienten Mitteleinsatzes und dem Sparsamkeitsprinzip zweckmäßig ist. Im Einzelfall kann man die jeweiligen internen Ausschreibungsregelungen der jeweiligen Universitäten oder Fachhochschule zur Anwendung bringen. Diese Regelungen sind bei einer Rechnungsprüfung auf Rückfrage mit den eingeholten Anboten zur Verfügung zu stellen.
 

Was ist bei Honorarnoten unter „… eine detaillierte Darstellung der aufgewendeten Arbeitszeit“ zu verstehen?
Damit ist eine aussagekräftige und nachvollziehbare Beschreibung der konkret erbrachten Leistungen und der dafür aufgewendeten Zeit zu verstehen.
 

Können Kosten für Caterings bei Veranstaltungen gefördert werden?
Ja, wenn an der Veranstaltung primär externe Personen teilnehmen.
 

Können interne Veranstaltungen oder Bewirtungen von Projektpartnern gefördert werden?
Nein.
 

Können Rechnungen unter EUR 20,– abgerechnet werden?
Nein. Ausnahme: Bei Reisen, können im Zuge der Reisekostenabrechnungen Einzelbelege unter EUR 20,–, die in Summe jedoch wieder über EUR 20,– liegen müssen, abgerechnet werden.

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