Abrechnungslegung der aws Investitionsprämie für genehmigtes Investitionsvolumen bis EUR 20 Mio.

Es können nur jene Investitionen abgerechnet werden, welche bis spätestens 28.02.2023 bezahlt und in Betrieb genommen wurden. Investitionen, welche nach diesem Datum durchgeführt wurden, können für die Abrechnung nicht herangezogen werden.

Allgemeine Informationen zur aws Investitionsprämie finden Sie auf der Übersichtsseite.

Fristen der Abrechnungslegung

Die Abrechnung muss innerhalb von drei Monaten über den aws Fördermanager gelegt werden. Diese Frist beginnt mit dem Datum, an welchem die zeitlich letzte Investition bezahlt und in Betrieb genommen wurde. Unter der Einhaltung der 3-Monatsfrist ist der 31.05.2023 daher der letztmögliche Tag für die Abrechnungslegung.

Wird keine fristgerechte Abrechnung gelegt, verfällt Ihre Förderungszusage automatisch und Ihr Anspruch auf vertraglich zugesicherte Förderungsmittel erlischt endgültig.

Grafik IVP Abrechnungsfristen

Abrechnungslegung im aws Fördermanager

Grundsätzlich sind nur Investitionen abrechenbar, welche auch in der Förderungszusage genehmigt wurden. Das bedeutet, dass die abgerechneten Investitionen der beantragten Investitionskategorie (z.B. baulich, Einrichtung, Fahrzeug) entsprechen und darüber hinaus die Förderungsvoraussetzungen der Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ erfüllen müssen.

Wenn Sie im Zuge der Abrechnungslegung feststellen, dass eine Investition im Förderungsantrag mit 14 % Zuschuss genehmigt wurde, diese Investition jedoch nur mit 7 % Zuschuss gefördert werden kann, dann ist im Zuge der Abrechnungslegung eine Umwandlung der Investitionskategorie auf 7 % möglich. Dieser Schritt kann im aws Fördermanager selbst durchgeführt werden. Dazu muss im Abschnitt 1 „Vertragsanpassung“ die Funktion „Kostenposition umwandeln“ ausgeführt werden.

Wurde eine Investitionskategorie (z.B. baulich, Einrichtung, Fahrzeug) sowohl mit einem 14 % Zuschuss als auch mit einem 7 % Zuschuss genehmigt, so ist keine Umwandlung erforderlich. Die umzuwandelnde Investition kann bei der Abrechnungslegung mit dem 7 % Fördersatz erfasst werden.

Pro Förderungszusage kann nur eine Endabrechnung durchgeführt werden. Nachträgliche Änderungen können nicht vorgenommen werden.

Die Anleitung zur Abrechnung führt Sie schrittweise durch die Abrechnungslegung im aws Fördermanager. Bitte achten Sie darauf, alle Informationen vollständig und korrekt zu erfassen.

Grafik IVP Abrechnung im FÖMA

Mitteilungspflichten gegenüber der aws

Treten Ereignisse auf, wodurch die Bedingungen des Förderungsvertrages nicht mehr erfüllt werden können oder welche eine Abänderung des Förderungsvertrages erfordern würden, so ist gemäß Punkt 6.6 der Förderungsrichtlinie die aws aus eigener Initiative unverzüglich schriftlich per E-Mail zu kontaktieren. Die folgenden Sachverhalte sind von dieser Mitteilungspflicht umfasst:

  • Die Stornierung eines Antrags bis vor Auszahlung der Investitionsprämie unter Angabe des Stornierungsgrundes
  • Die durchgeführte Investition verbleibt weniger als 3 Jahre im Unternehmen und unterschreitet somit die Behaltefrist gemäß Richtlinienpunkt 6.6
  • Die (durchgeführte) Investition scheidet aufgrund von höherer Gewalt oder technischem Gebrechen aus dem Betriebsvermögen aus
  • Die geförderte Investition wird widmungswidrig verwendet
  • Ein Insolvenzverfahrens über das Vermögen des förderwerbenden Unternehmens wird eröffnet
  • Eine Veräußerung, Aus- oder Umgründung, Schenkung, Übergabe im Erbwege oder Übernahme des Unternehmens oder der Unternehmensteile wird durchgeführt

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