aws Technologie-Internationalisierung

Fragen und Antworten

Die folgenden FAQ dienen zur Beantwortung offener Fragen vor und während der Antragstellung sowie im Zuge des laufenden Förderungsprojektes. Die FAQ geben einen grundsätzlichen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit und werden laufend ergänzt. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich das Programmdokumet und die Richtlinie, die unter den „aws Technologie-Internationalisierung Downloads“ zu finden sind.

Stand 19. Oktober 2020

Welches Ziel hat das Programm aws Technologie-Internationalisierung?
Verbesserung der internationalen Wettbewerbsposition österreichischer technologieorientierter Unternehmen durch die Unterstützung bei der Positionierung ihrer Technologien bzw. technologiebezogenen Dienstleistungen in internationalen Zielmärkten. Generierung von Wertschöpfung sowie die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen in Österreich.
 

Wie ist die Förderung aufgebaut?
Das Programm aws Technologie-Internationalisierung bietet in drei Modulen Unterstützung für die Technologie-Internationalisierung von Unternehmen an:

  • die Förderung von internationalen Marktstudien, welche den Marktzugang für österreichische Technologien erleichtern,
  • die Unterstützung von internationalen Freedom-to-Operate (FTO) Analysen,
  • sowie die Förderung von Demonstrationsanlagen für innovative Technologien, welche im Ausland vertrieben werden sollen.


Können auch Start-ups gefördert werden?
Abhängig von der jeweiligen beihilferechtlichen Bestimmung sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe in allen Modulen förderbar.
 

Um welche Art von Förderung handelt es sich bei dem Programm aws Technologie-Internationalisierung?
Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen (sonstige Geldzuwendungen im Sinne der ARR 2014 in der geltenden Fassung) sowie durch Innovationsberatungsleistungen der aws.
 

Welche Unternehmen können Projekte bei aws Technologie-Internationalisierung einreichen?
Auf Basis von De-minimis-Beihilfen sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe förderbar (alle Module).

Bei einer Förderung gemäß der in der AGVO definierten Ausnahmeregelungen richtet sich die Förderbarkeit nach den folgenden Bestimmungen des jeweiligen Artikels:

  • Modul Internationale Marktstudien:
    AGVO Art. 18 KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: es sind ausschließlich KMU förderbar, Großunternehmen sind von einer Förderung ausgeschlossen
  • Modul Internationale FTO:
    AGVO Art. 18 KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: es sind ausschließlich KMU förderbar, Großunternehmen sind von einer Förderung ausgeschlossen
    AGVO Art. 28 Innovationsbeihilfen für KMU: es sind ausschließlich KMU förderbar, Großunternehmen sind von einer Förderung ausgeschlossen
  • Modul Demonstrationsanlagen:
    AGVO Art. 17 Investitionsbeihilfen für Klein- und Mittelbetriebe (KMU): es sind ausschließlich KMU förderbar, Großunternehmen sind von einer Förderung ausgeschlossen
    AGVO Art. 25 Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: es sind KMU und Großunternehmen förderbar


Müssen die Einreichunterlagen in deutscher Sprache angefertigt sein?
Alle Dokumente betreffend der Einreichung sollten in deutscher Sprache und möglichst verständlich formuliert sein. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine Nachforderung der jeweiligen Dokumente notwendig.
 

Was sind die De-minimis, AGVO Bestimmungen und welche gelten für mein Unternehmen?
De-minimis und AGVO sind beihilferechtliche Regelungen. Beihilfe ist ein unionsrechtlicher Begriff, der sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art umschreibt, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Branchen) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und hierdurch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen (können). Daher braucht es diese Regelungen, um die Gewährung von staatlichen Mitteln zu steuern – dafür sind De-minimis und AGVO gedacht.

Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung sind Beihilfen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Anmeldeverfahren bei der Europäischen Kommission unterliegen, da aufgrund der Betragsgrenze angenommen wird, dass weder der Wettbewerb noch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das jeweilige Förderungsprogramm ist als De-minimis-Beihilfe gekennzeichnet,
  • mein Unternehmen entspricht dem Begriff „einziges Unternehmen“ (siehe unten) pro Mitgliedstaat,
  • zusammengerechnet werden gewährte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Steuerjahre (Wirtschaftsjahre),
  • die Summe darf in diesem Zeitraum den Betrag von EUR 200.000,– nicht überschreiten.


Welche Zielländer können adressiert werden?
Das gegenständliche Förderungsprogramm fokussiert vor allem auf jene ausländischen Märkte, in denen auf Grund ihres Entwicklungsstands bzw. der landesspezifischen Marktsituation ein besonderer Bedarf nach jenen Technologien besteht, die von österreichischen Technologieanbietern zur Verfügung gestellt werden können. Insbesondere fokussiert die Förderung auf Zielländer außerhalb des Euro-Währungsraums. In begründeten Ausnahmefällen kommen auch Zielländer innerhalb des Euro-Währungsraums in Frage.
 

Wie lange können die Projekte gefördert werden (Laufzeit) bzw. in welchem Zeitraum müssen die Projekte realisiert werden?
Die maximale Projektlaufzeit beträgt 18 Monate und in diesem Zeitraum müssen die Projekte realisiert werden.
 

Ist eine Verlängerung der Laufzeit möglich?
Bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe und nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die aws ist eine einmalige Verlängerung der Projektlaufzeit um maximal 6 Monate möglich. Die Verlängerung wird außerdem immer kostenneutral durchgeführt, d.h. die maximale Förderhöhe, die Sie in Ihrem Fördervertrag finden, wird durch die Verlängerung nicht erhöht.
 

Welches sind die Zielbranchen von aws Technologie-Internationalisierung?
Zu den Zielbranchen des gegenständlichen Förderungsprogramms sind insbesondere jene Technologiebereiche zu zählen, in denen österreichische, international ausgerichtete Technologieunternehmen eine dem konkreten Bedarf in den Zielländern entsprechende technologische Positionierung aufweisen.

Bevorzugte Technologiebereiche für das gegenständliche Förderungsprogramm sind insbesondere:

  • Umwelttechnologien
  • Energietechnologien
  • Infrastrukturtechnologien
  • Mobilitätstechnologien
  • Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)
  • Gesundheitstechnologien und Medizintechnik
  • Elektrotechnik/Elektronik
  • Materialverarbeitung
  • Maschinen- und Anlagenbau
  • Produktionstechnologien
  • Sicherheits- und Verteidigungstechnologien


Ist die Zielbranche ein Ausschluss-Kriterium?
Ja. Die Anforderung hinsichtlich der Zielbranche wird während der Formalprüfung des Förderungsantrags geprüft. Wird die Anforderung nicht erfüllt, kann der Förderungsantrag nicht positiv bewertet werden.
 

Wer verfügt über die Nutzungsrechte der geförderten Vorhaben?
Dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie steht ein zeitlich und örtlich uneingeschränktes Nutzungs-, Weitergabe und Veröffentlichungsrecht für die Kurzfassungen der Endberichte geförderter Vorhaben zu.
 

Welche Vorhaben können nicht gefördert werden?
Folgende Vorhaben sind nicht förderbar:

  • Vor Einreichung des Antrags (= Datum des Einlangens im aws Fördermanager) begonnene Projekte
  • Projekte deren förderungsfähige Kosten den Betrag von EUR 2 Mio. überschreiten
  • Projekte für welche die Finanzierung nicht gesichert ist
  • Im Falle einer Förderung nach AGVO sind „Unternehmen in Schwierigkeiten“ von einer Förderung ausgeschlossen


Wann kann ein Projekt eingereicht werden?
Die Eröffnung der Einreichung zum Förderprogramm wird auf der aws Webseite des Förderprogramms veröffentlicht. Die Förderung ist als laufende Einreichung konzipiert.
 

Wo kann ein Förderungsantrag eingereicht werden?
Der Förderungsantrag wird ausschließlich digital über den aws Fördermanager gestellt.
 

Welche Unterlagen sind erforderlich?
Der Förderungsantrag hat folgende Unterlagen zu umfassen, wobei hierfür durch die aws zur Verfügung gestellte Vorlagen zwingend zu verwenden sind:
 

Alle Module

  • Jahresabschlüsse der letzten zwei Wirtschaftsjahre
  • Planrechnung bestehend zumindest aus Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für die folgenden zwei Wirtschaftsjahre
  • Projektbeschreibung (Vorlage) des jeweiligen Moduls
  • Für jeden Konsortialpartner: Formular Konsortialpartner (Vorlage), Jahresabschlüsse der letzten zwei Wirtschaftsjahre.


Zusätzlich für das Modul Internationale FTO:

  • Angabe von Vorförderungen hinsichtlich AGVO Art. 28/2c der letzten drei Jahre
  • Beschreibung technologischer Alleinstellungsmerkmale
  • Auflistung bisheriger Schutzrechtsanmeldungen in Zusammenhang mit dem Projektvorhaben
  • Angaben zu explizit für den Zielmarkt notwendiger Produktzertifizierungen und Produktanpassungen
  • Geplante Kostenaufstellung zu einzelnen Kostenpositionen (Freedom-to-Operate Analyse, Schutzrechtskosten, Zertifizierungskosten, etc.)


Zusätzlich für das Modul Internationale Marktstudien:

  • Es ist mindestens ein Letter of Intent (LOI) eines österreichischen technologieproduzierenden Exportunternehmens (einschließlich Unternehmen, die technologiebezogene Dienstleistungen im Export erbringen) aus der betreffenden Branche bzw. dem Technologiefeld sowie eine Stellungnahme des AußenwirtschaftsCenters der WKO oder eines Technologie-Attachés des BMK beizulegen, mit denen belegt wird, dass, und in welcher Form die Studienergebnisse für die Vermarktung österreichischer Technologien im Zielland herangezogen werden.
  • Darüberhinaus ist ein LoC vorzulegen, mit dem sich das österreichische technologieproduzierende Exportunternehmen (einschließlich Unternehmen, die technologiebezogene Dienstleistungen im Export erbringen) zur Mitwirkung im Rahmen von Evaluierungsmaßnahmen bereit erklärt. Diesbezüglich ist die von der aws zur Verfügung gestellte Mustervorlage verpflichtend zu verwenden.
  • Es ist ein geeigneter Nachweis des konkreten Interesses an den Studienergebnissen bzw. dem darin behandelten Technologiefeld im Zielland beizulegen. Dieser Nachweis hat konkret auf das im Zielland adressierte Vorhaben Bezug zu nehmen und ist entweder durch einen in die Konzeption, Finanzierung und/oder Umsetzung involvierten Akteur bzw. Entscheidungsträger im Zielland zu unterzeichnen oder hat nachweislich auf offiziellen Kooperationsabkommen, Memoranda, Projektlisten oder ähnlichem zu basieren.
  • Detaillierter Zeit- und Kostenplan (Vorlage)


Zusätzlich für das Modul Demonstrationsanlagen:

  • Konkreter Nachweis der Technologie-Internationalisierungs-Absicht.
  • Detaillierter Zeit- und Kostenplan (Vorlage)


Kann die aws Technologie-Internationalisierung mit anderen Finanzierungen der aws kombiniert werden?
Nein.
 

Gibt es Unter- und Obergrenzen für Projektkosten?
Die Förderungsobergrenzen der jeweiligen Module sind wie folgt:

  • Internationale Markstudien: pro beantragter Förderung maximal EUR 100.000,–
  • Internationale FTO: pro beantragter Förderung maximal EUR 40.000,–
  • Demonstrationsanlagen: pro beantragter Förderung maximal EUR 200.000,–


Darüber hinaus sind folgende Unter-/Obergrenzen zu beachten:

  • Drittkosten (inkl. Übersetzungskosten): Für Beratungskosten gilt ein maximaler Stundensatz von EUR 150,– bzw. ein maximaler Tagsatz von EUR 1.200,– (Berechnungsgrundlage aws: 8 Stunden pro Tag)
  • Kosten die aus Kleinbetragsrechnungen unter EUR 150,– (netto) resultieren. Die Bildung von Sammelbelegen ist nicht zulässig.


Kann das Projekt auch von mehreren juristischen Personen/Personengesellschaften eingereicht/durchgeführt werden?
Ja, Einreichungen als Konsortium sind legitim.
 

Was passiert wenn die Frist zur Einreichung der Dokumente nicht eingehalten wird?
Beizubringende Unterlagen und sonstige Informationen müssen vollständig sein, um der aws eine umfassende Beurteilung zu ermöglichen. Werden solche Unterlagen trotz Nachfristsetzung nicht beigebracht, kann der Förderungsantrag ohne weitere Verständigung außer Evidenz genommen werden.
 

In welchen Fällen kann es zu einer Einstellung und Rückzahlung der Förderung kommen?
Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber wird im Förderungsvertrag verpflichtet werden – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b AuslBG – die Förderung über Aufforderung der haushaltsführenden Stelle, der aws oder der Europäischen Union sofort zurückzuerstatten und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere

  1. Organe oder Beauftragte des Bundes oder der Europäischen Union von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
  2. von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Verordnung vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,
  3. die Förderungswerberin oder der Förderungswerber nicht aus eigener Initiative unverzüglich – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,
  4. die Förderungswerberin oder der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist,
  5. die Förderungsmittel von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
  6. die Leistung von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
  7. von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß § 24 Abs. 2 Z 11 ARR 2014 nicht eingehalten wurde,
  8. die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden,
  9. das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird,
  10. von Organen der Europäischen Union die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird oder
  11. sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nicht eingehalten wurden.


Was ist ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“?
Es handelt es sich um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  1. zu wenig (positive) Eigenmittel – bei Kapitalgesellschaften
    (positive) Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des gezeichneten Kapitals, inkl. Agio
  2. zu wenig (positive) Eigenmittel – bei Personengesellschaften
    (positive) Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des ausgewiesenen Komplementär-/Kapitals
  3. Insolvenzverfahren anhängig / in Vorbereitung
    Vorliegen der Voraussetzungen (= Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) für die Eröffnung oder ein bereits anhängiges Insolvenzverfahren
  4. bereits Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten
    Unternehmen, die eine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, solange sie noch dem Umstrukturierungsplan unterliegen
  5. im Falle, dass das Unternehmen kein KMU, sondern ein Großunternehmen ist
    In den letzten beiden Jahren betrug 1. der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und 2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0

Was wird im Modul "Internationale Marktstudien" gefördert?
Förderbare Vorhaben im Modul Internationale Marktstudien sind die Erarbeitung und Durchführung von Studien, anhand derer aufgezeigt wird, wie österreichische Technologie im internationalen Wettbewerb bei Kunden im Zielland nachhaltig verankert werden kann.

Förderbare Studien können bspw. folgende Themenstellungen zum Inhalt haben:

  1. Untersuchungen anhand derer aufgezeigt wird, wie österreichische Technologie im internationalen Wettbewerb bei Kunden/-innen im Zielland nachhaltig verankert werden kann. Dabei soll insbesondere der Mehrwert bzw. Innovationsgehalt der österreichischen Technologie bzw. Dienstleistung für die jeweiligen Kunden/innen unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten (bspw. Anforderungs- und Nutzungsprofil, Marktspezifika) dargestellt werden. Davon sind bspw. technologische Marktanalysen, Vergleiche mit jenen Produkten, die im Zielmarkt bereits erhältlich sind, sowie eine Analyse der Wettbewerbsvorteile der österreichischen Technologie (bspw. in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Lebensdauer, Kosten im Betrieb, Auswirkungen auf Umwelt und Klima, etc.) umfasst.
  2. Identifizierung und Entwicklung neuer Marktauftritts- bzw. Markteintrittsstrategien, bspw. im Vorfeld von Ausschreibungen öffentlicher Kunden/-innen sowie in Richtung industrieller Abnehmer.
     

Welches Beihilfenrecht wird angewendet?
De-minimis oder AGVO.
 

Wie hoch ist die maximale Förderungshöhe?
Für das Modul „Internationale Marktstudien“ liegt die Förderungsobergrenze pro beantragter Förderung bei insgesamt maximal EUR 100.000,– unter Beachtung folgender Förderungsquoten:

  • Bei einer Förderung auf Basis von De-minimis-Beihilfen beträgt die Förderung maximal EUR 100.000,–, maximal jedoch 80 % der förderbaren Kosten.
  • Bei einer Förderung nach Art. 18 AGVO beträgt die Förderung maximal EUR 100.000,–, maximal jedoch 50 % der förderbaren Kosten.


Was ist die Förderungsquote und wie hoch ist diese?
Die Förderungsquote gibt an, wie viel % der förderbaren Kosten gefördert werden können. Beim Modul „Internationale Markstudien“ liegt die Förderungsquote bei maximal 80 % der förderbaren Kosten.
 

Welche Kosten können in diesem Modul gefördert werden?

  • Personalkosten
  • Drittkosten (inkl. Übersetzungskosten): Für Beratungskosten gilt ein maximaler Stundensatz von EUR 150,– bzw. ein maximaler Tagsatz von EUR 1.200,– (Berechnungsgrundlage aws: 8 Stunden pro Tag).
  • Sach- und Materialkosten
  • Reisekosten


In welcher Sprache müssen die Studien angefertigt werden?
In deutscher oder englischer Sprache sowie in der Amtssprache des Ziellandes.
 

Müssen externe Partner die Studien anfertigen oder kann dies auch im Unternehmen geschehen?
Die Studien können sowohl durch externe Partner als auch durch das Unternehmen selbst angefertigt werden.

Was wird im Modul "Internationale FTO" gefördert?
Das Modul „Internationale FTO“ beinhaltet die Stärkung der internationalen Wettbewerbsposition eines österreichischen Technologieanbieters durch die Vorbereitung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Freedom-to-Operate) und der Minimierung von Risiken beim Markteintritt mit einer österreichischen Technologie in einem Zielmarkt.
 

Förderbare Leistungen können folgende Inhalte umfassen:

  1. Professionelle Analysen der Freedom-to-Operate und/oder die Erarbeitung von Durchsetzungs- oder Verteidigungsstrategien unter Beachtung von technologischen Alleinstellungsmerkmalen und geistigem Eigentum. Damit können Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum und die mögliche unbewusste Verletzung von Rechten Dritter rechtzeitig erkannt werden und in weiterer Folge das Risiko von Schadensforderungen bzw. das Risiko von Markteintrittsverzögerungen mit der neuen Technologie (Blockierungseffekte) im Zielmarkt reduziert werden.
  2. Kosten für die Erlangung des Schutzes von geistigem Eigentum (Nationalisierung/Regionalisierung, Validierung) betreffend die innovative österreichische Technologie für einen konkreten Zielmarkt.
  3. Innovationsunterstützende Dienstleistungen im Rahmen der Technologie-Internationalisierung d. h. notwendige Zertifizierungen von Produktentwicklungen der innovativen österreichischen Technologie für einen konkreten Zielmarkt zum Zweck der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit.
  4. Projektbezogene begleitende Innovationsberatungsdienste hinsichtlich des Schutzrechtsportfolios und der Schutzrechtsposition des Unternehmens für das konkrete Zielland durch die aws.


Welches Beihilfenrecht wird angewendet?
De-minimis oder AGVO.
 

Wie hoch ist die maximale Förderungshöhe?
Für das Modul „Internationale FTO“ beträgt die Förderung insgesamt maximal EUR 40.000,– unter Beachtung folgender Förderhöhen:

  • Die Förderung der erbrachten Leistung von Innovationsberatungsdiensten und innovativen Dienstleistern besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von bis zu 80 % der förderbaren Kosten.
  • Die Förderung für die Nationalisierung/Regionalisierung und Validierung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von bis zu 50 % der förderbaren Kosten.
  • Die durch die aws durchgeführten begleitenden Innovationsberatungsdienste werden in Abhängigkeit des Umfanges des Projekts und durch Definition entsprechender Förderungsbarwerte zu 100 %, insgesamt maximal jedoch mit EUR 5.000,– gefördert. Das dem Zuschuss entsprechende pauschalierte Ausmaß der Dienstleistung sowie der Förderbarwert sind im Förderungsvertrag zu definieren. Diese Innovationsberatungsleistungen der aws stellen eine nicht monetäre Förderung dar. Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber erwachsen aus diesem Titel keine Kosten.


Was ist die Förderungsquote und wie hoch ist diese?
Die Förderungsquote gibt an, wie viel % der förderbaren Kosten gefördert werden können. Beim Modul „Internationale FTO“ liegt die Förderungsquote bei maximal 80 % der förderbaren Kosten.
 

Welche Kosten können in diesem Modul gefördert werden?
Drittkosten (speziell Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleister hinsichtlich professioneller Freedom-to-Operate-Analysen, die Ausarbeitung konkreter Durchsetzungs- oder Verteidigungsstrategien, die Durchführung notwendiger Zertifizierungen im Zusammenhang mit Technologieanpassungen und die Nationalisierung/Regionalisierung, Validierung und Verteidigung von Schutzrechten für den ausgewählten Zielmarkt (z. B. Beratung durch ein Patentamt, Honorare für Patentanwältinnen/Patentanwälte, Laboratorien, Zertifizierungsstellen und Normungsinstitute, Monitoring- und Recherchekosten, Rechtsberatung, Prüfungsgebühren, amtliche Gebühren, Übersetzungskosten)
 

Können beratende Dienstleistungsunternehmen wie z. B. Unternehmensberater und andere spezialisierte Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen das Modul „Internationale FTO“ beantragen?
Nein, für beratende Dienstleistungsunternehmen kommen nur die Module Internationale Marktstudien und Demonstrationsanlagen in Frage.

Was wird im Modul "Demonstrationsanlagen" gefördert?
Im Rahmen des Moduls Demonstrationsanlagen ist die Errichtung von richtungsweisenden Demonstrationsvorhaben und -anlagen, in denen österreichische Technologie zur Anwendung kommt sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und Produktadaptierungen förderbar. Die Anlagen können im In- und Ausland errichtet werden. Bei einer Errichtung im Inland ist ein Bezug zu den internationalen Aktivitäten des Einreichers erforderlich.
 

Welches Beihilfenrecht wird angewendet?
De-minimis oder AGVO.
 

Wie hoch ist die maximale Förderungshöhe?
Für das Modul „Internationale Demonstrationsanlagen“ beträgt die Förderung auf Basis von De-minimis-Beihilfen oder Art. 17 AGVO maximal EUR 200.000, maximal jedoch 50 % der förderbaren Kosten.
 

Was ist die Förderungsquote und wie hoch ist diese?
Die Förderungsquote gibt an, wie viel % der förderbaren Kosten gefördert werden können. Beim Modul „Internationale Markstudien“ liegt die Förderungsquote bei maximal 50 % der förderbaren Kosten.
 

Können auch im Inland errichtete Anlagen gefördert werden?
Die Anlagen können im In- und Ausland errichtet werden. Bei einer Errichtung im Inland ist ein Bezug zu den internationalen Aktivitäten des Einreichers erforderlich.
 

​​​​​​​Welche Kosten können in diesem Modul gefördert werden?

  • Investitionskosten (im In- und Ausland)
  • Sach- und Materialkosten
  • Personalkosten
  • Drittkosten (speziell Auftragsforschung)

Wie ist der Ablauf nachdem für die Förderung eingereicht wurde?
Das Förderungsprogramm wird im Antragsverfahren durchgeführt. Die Module können einzeln beantragt werden. Förderungsanträge sind elektronisch über das aws-Einreichportal (Fördermanager) einzubringen.
 

Wie ist der Ablauf nachdem für die Förderung eingereicht wurde?
Alle eingereichten Anträge werden formal begutachtet und anschließend einer Expertinnen- und Expertenkommission (Jury) zur inhaltlichen Begutachtung vorgelegt. Nach positiver Förderungsentscheidung wird ein Förderungsanbot durch die aws aufgesetzt. Wird das Förderungsanbot durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber angenommen, entsteht der Förderungsvertrag und die Auszahlungen werden nach Erfüllung der entsprechenden Auflagen durchgeführt.
 

Was sind die formalen Auswahlkriterien?

  • Vollständiger Förderungsantrag liegt vor
  • Anforderung hinsichtlich der Zielbranchen- und Zielländer wird erfüllt
  • Kein Überschreiten des maximal möglichen Förderungsspielraums für De-minimis-Förderungen (bei einer Förderung auf Basis von De-minimis-Beihilfen)
  • Kein Vorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten (bei einer Förderung auf Basis AGVO)
  • Wirtschaftliche Stabilität des Förderungswerbers und Ausfinanzierbarkeit des Projekts
  • Der Förderungswerber verfügt über einen Firmensitz in Österreich
  • Internationale Ausrichtung des Förderungswerbers
  • Konformität mit zugrundeliegenden beihilfenrechtlichen Grundlagen (AGVO bzw. De-minimis)
  • Beim Modul „Internationale Marktstudien“ zusätzlich:
    • Prüfung der Stellungnahme des AußenwirtschaftsCenters der WKO und/oder eines Technologie-Attachés
    • Prüfung des LoC betreffend die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Evaluierung
  • Spezielle Anforderungen für das Modul Internationale FTO:
  • Prioritätsbegründete Anmeldung für Zuschuss Schutzrechtskosten


Was sind die inhaltlichen Auswahlkriterien?
A. Qualität des Projektes (20 %)
B. Relevanz des Projektes im Bezug auf die Programmziele (30 %)
C. Eignung der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers (20 %)
D. Ökonomisches Potenzial und Verwertung (30 %)
 

Was geschieht nach Förderungsentscheidung durch die aws?
Im Falle einer positiven Entscheidung hat die aws der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber ein Förderungsanbot zu übermitteln, in dem alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind.

Dieses Förderungsanbot ist von der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber innerhalb von drei Monaten ab Datum der Ausstellung anzunehmen, widrigenfalls gilt das Förderungsanbot als widerrufen. Mit der Annahme wird auch die Kenntnisnahme der gegenständlichen Sonderrichtlinien und allfälliger Begleitdokumente bestätigt.
 

Wie erfolgt die Auszahlung?
Das Modul internationale Marktstudien wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Die Auszahlung der ersten Rate erfolgt nach Annahme und Retournierung des Förderungsanbots. Die erste Rate beträgt maximal 30 % der Förderungssumme. Die Auszahlung der zweiten Rate (70 % der Förderungssumme) erfolgt nach Projektabschluss, sowie Vorlage und Approbation eines Verwendungsnachweises bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

Der Zuschuss für das Modul Internationale FTO kann als einmaliger Betrag oder in zwei Teilbeträgen ausbezahlt werden. Die Auszahlung der ersten Rate erfolgt nach Annahme und Retournierung des Förderungsanbots sowie dem Nachweis der Beauftragung externer Dienstleister und beträgt maximal 30 % der Förderungssumme. Die Auszahlung des Einmalbetrags oder der zweiten Rate erfolgen nach Projektabschluss, sowie Vorlage und Approbation eines Verwendungsnachweises bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

Die Auszahlung des Zuschusses für das Modul Demonstrationsanlagen erfolgt grundsätzlich in zwei Teilbeträgen. Die Auszahlung der ersten Rate erfolgt nach Annahme und Retournierung des Förderungsanbots. Die erste Rate beträgt maximal 30 % der Förderungssumme. Die Auszahlung der zweiten Rate (70 % der Förderungssumme) erfolgt nach Projektabschluss, sowie Vorlage und Approbation eines Verwendungsnachweises bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

Welche Kosten sind förderbar?

  • Personalkosten („p“, Kosten für Dienstnehmer/-innen der Förderungsnehmer/-in):
    Personalkosten sind nur förderbar, wenn sie tatsächlich angefallen, projektbezogen sind und laut der beizubringenden Zeitaufzeichnung nachgewiesen werden. Für Personalkosten, die überwiegend aus Bundesmitteln gefördert werden, sind Kosten nur bis zu jener Höhe anerkennbar, die entweder dem Gehaltsschema des Bundes entsprechen oder auf entsprechenden gesetzlichen, kollektiv-, dienstvertraglichen bzw. in Betriebsvereinbarungen festgelegten Bestimmungen beruhen. Als Berechnungsgrundlage sind die tatsächlich aufgewendeten Lohn- und Gehaltskosten laut unternehmensinterner Lohn- und Gehaltsverrechnung heranzuziehen.
    Für am Projekt mitarbeitende Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Einzelunternehmer, Eigentümer, Vereinsfunktionäre lt. Vereinsregister (kein Gehaltsnachweis, ebenfalls Kategorie „p“) kann im Rahmen der förderbaren Kosten ein Pauschalstundensatz von maximal EUR 40,– pro Stunde anerkannt werden.
  • Drittkosten („d“, Leistungen Dritter):
    Der Nachweis erfolgt durch Rechnung (Honorarnote, Werkvertrag, …) und Zahlung.
  • Sach- und Materialkosten („s“, Verbrauchsmaterialien, Literatur etc.):
    Sind durch die entsprechenden Belege nachzuweisen.
  • Investitionskosten („i“, Kosten für langlebige materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter):
    Der Nachweis erfolgt durch Rechnung und Zahlung. Die Aktivierung – falls diese nicht ausgeschlossen ist – ist nachzuweisen).
  • Reisekosten („r“, für Mitarbeiter/-innen des Begünstigten und Personen gem. Unterpunkt 2):
    Sind förderbar, wenn sie einen eindeutigen und zweifelsfreien Bezug zur geförderten Studie aufweisen.
    Die anfallenden Kosten sind entsprechend der Kostenkategorien und getrennt nach Modulen im Antrag darzustellen.

Welche Kosten sind nicht förderbar?
Für alle Module:

  • Kosten, die vor Einlangen (= Antragsdatum im aws Fördermanager) des Förderungsantrags entstanden sind
  • Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen (z. B. Kosten für Marketing, Arbeitsessen, Vertrieb u. Ä.)
  • Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen unter EUR 150,– (netto) resultieren. Die Bildung von Sammelbelegen ist nicht zulässig
  • Kosten externer Beraterinnen bzw. Berater, sofern es sich um fortlaufende routinemäßige Beratungsfälle handelt
  • Gemeinkosten
  • Kosten, die aufgrund EU-wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen nicht als förderbare Kosten gelten
  • Kosten, die von Dritten endgültig getragen werden
  • Kosten, die nicht durch entsprechende Rechnungen/Belege nachgewiesen werden
  • Kosten, für die kein Zahlungsnachweis vorliegt
  • Ankauf von Grundstücken, Kosten für bauliche Maßnahmen und bestehenden Baulichkeiten sowie die anteiligen Grundstückskosten beim Ankauf neu errichteter Baulichkeiten

Nur für das Modul Internationale FTO:

  • Kosten von Gerichten sowie allfälliger Kostenersatz an Verfahrensgegnerinnen bzw. Vertragsgegnern im Zusammenhang mit Schutzrechtsverletzungen
  • Zertifizierungskosten von Pharma- und Medizinprodukten, Lebensmitteln
  • Kosten für Standardzertifizierungen des EU-Raums (z. B. CE-Kennzeichnung, etc.)

Die nicht förderungsfähigen Kosten hängen wesentlich auch von der zutreffenden beihilfenrechtlichen Grundlage gemäß Punkt Förderungshöhe ab.
 

Ist die auf förderbare Lieferungen/Leistungen zu entfallende Umsatzsteuer förderbar?
Die auf die Kosten der förderbaren Lieferung/Leistung entfallende Umsatzsteuer ist grundsätzlich keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich, tatsächlich und endgültig von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber zu tragen ist, somit für sie bzw. ihn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann die Umsatzsteuer als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden.

Wie wird die Abrechnung der Förderung vorgenommen?
Für die Abrechnung werden die entsprechenden Vorlagen ausgefüllt und mitsamt der Belege über den aws Fördermanager übermittelt.
 

In meinem Fördervertrag ist die Höhe der Förderung angeführt. Bedeutet dies, dass ich jedenfalls den gesamten Betrag laut Fördervertrag von aws überwiesen bekomme?
Nein. Die tatsächliche Höhe der Förderung steht erst fest, nachdem Ihre Abrechnung durch unsere Mitarbeiter geprüft worden ist. Mit der von Ihnen vorgelegten Abrechnung prüfen wir, ob die von Ihnen eingereichten Kosten tatsächlich gemäß den Regelungen des Programms förderbar sind. Nur wenn alle von Ihnen abgerechneten Kosten auch tatsächlich den Regelungen entsprechen und Sie die vorgeschriebene Höhe der Kosten erreichen, erhalten Sie die gesamte Förderung. Ansonsten erhalten Sie einen geringeren Förderungsbetrag.
 

Ab welchem Datum kann ich Projektkosten bei der aws abrechnen?
Kosten können Sie ab dem Datum „Projektbeginn“ abrechnen. Frühestens kann dies das Datum sein, zu dem Sie Ihren Förderungsantrag bei uns gestellt haben. Dieses Datum finden Sie im Förderungsvertrag unter dem Punkt „Anerkennungsstichtag für förderbare Kosten“ und „Projektbeginn“ im aws Fördermanager.
 

Welche Bedeutung hat der „Projektzeitraum“ und wo finde ich diesen?
Im Projektzeitraum führen Sie das geförderte Projekt durch. Sie können nur Kosten bei uns abrechnen, die während dieses Zeitraums angefallen sind. Der Projektzeitraum beginnt mit dem Datum „Projektbeginn“ und endet mit dem Daum „Projektende“. Sie finden diese Information in Ihrem Förderungsvertrag. Kosten die vor Projektbeginn anfallen, können nicht gefördert werden.
 

Was bedeutet „Kosten, die während des Projektzeitraums angefallen sind“?
Hiermit ist gemeint, dass sowohl die Leistungen durchgeführt, die Rechnung gelegt und die Zahlung während des Zeitraums durchgeführt wurde.
 

Es sind mehr Kosten angefallen als geplant. Darf ich diese in die Abrechnung für die aws mit aufnehmen?
Ja, Sie können gerne mehr Kosten abrechnen. Ihre Förderung erhöht sich dadurch nicht. Bitte rechnen Sie Ihr Projekt vollständig ab, d. h. geben Sie bitte alle zum Projekt zugehörigen Kosten bei der Abrechnung an.
 

Alle Leistungen haben wir im Projektzeitraum abgeschlossen. Die letzte Rechnung wurde erst eine Woche nach Ende des Projektzeitraums gelegt. Ist diese förderbar?
Nein, es genügt nicht, dass Leistungen im Zeitraum stattgefunden haben. Das Rechnungs- und Zahlungsdatum muss ebenfalls in diesem Zeitraum liegen. D. h. Ihr Dienstleister muss die Rechnung während des Förderzeitraums legen und Sie müssen diese auch während dieses Zeitraums bezahlen.
 

Welche Bedingungen müssen gegeben sein, damit die aws Kosten als förderbar ansieht?

  • Kosten müssen direkt dem Projekt zurechenbar sein, z. B. Ihre Mitarbeiter haben nachweislich (Anm. Stundenliste) am Projekt gearbeitet
  • Kosten müssen tatsächlich angefallen sein

z. B. haben Sie eine vorgelegte Rechnung oder Gehälter auch nachweislich bezahlt.

z. B. stimmen die Personalkosten ihrer Mitarbeiter in der Abrechnung mit den tatsächlichen Personalkosten laut Lohnkonto überein.

  • Kosten sind während der Projektlaufzeit angefallen, d.h. zwischen Projektbeginn und -ende laut Förderungsvertrag wurde die Leistung durchgeführt, die Rechnung gelegt und diese Rechnung wurde auch von Ihnen bezahlt
  • Sie haben die zu fördernde Leistung während der Projektlaufzeit …

... durchgeführt, d. h. ...
… z. B. Ihre Mitarbeiter haben während der Projektlaufzeit für das Projekt gearbeitet und dies in der Stundenliste dokumentiert oder
… z. B. Ihr externer Dienstleister hat während der Projektlaufzeit für das Projekt gearbeitet und dies in der Rechnung auch als Leistungszeitraum angeführt. Dies weisen Sie anhand der vorgelegten Rechnung nach oder
… z. B. die abgerechneten Reisen haben während der Projektlaufzeit laut Fördervertrag stattgefunden.

... verrechnet, d. h. ...
… die Rechnungen Ihrer externen Dienstleister werden während der Projektlaufzeit gestellt. Dies weisen Sie anhand des Rechnungsdatums der vorgelegten Rechnungen nach.
… für Ihre Mitarbeiter werden Lohnkosten während der Projektlaufzeit abgerechnet. Hierzu legen Sie als Nachweis die Lohnkonten und die Stundenlisten vor.
… es wurden die Flugtickets und Hotelzimmer während der Projektlaufzeit laut Fördervertrag gebucht und bezahlt.

… und bezahlt, d. h. ...
… die Rechnung Ihres externen Dienstleisters wurde während der Projektlaufzeit bezahlt. Dies weisen Sie anhand des Zahlungsbelegs nach.
… die Gehälter Ihrer Mitarbeiter wurden während der Projektlaufzeit bezahlt.
 

Ich habe mit meinem externen Dienstleister vereinbart, dass ich die letzte Tranche seines Auftragsentgelts erst dann überweise, wenn ich die Förderung zur Gänze ausgezahlt bekommen habe. Geht das in Ordnung?
Nein, damit wir Ihnen die Kosten im Rahmen der Förderung anerkennen können, müssen diese nachweislich während der Projektlaufzeit angefallen sein. Daher müssen Sie Ihren Dienstleister zur Gänze während der Projektlaufzeit bezahlen, um diese Kosten gefördert zu bekommen. Sie weisen dies mit der Rechnung und dem Zahlungsbeleg nach.
 

Ich habe mehrere Taxirechnungen zwischen EUR 20,– und 50,–. Sind diese förderbar?
Nein, es sind nur Einzelbelege über EUR 150,– förderbar.
 

Kann ich mehrere Belege in einer Sammelrechnung zusammenfassen, um über die EUR 150,– (netto) zu kommen?
Nein, wir prüfen immer auf Basis des einzelnen Belegs und dieser muss über EUR 150,– (netto) betragen.
 

Ich habe eine Rechnung bar bezahlt und kann keinen Beleg vorlegen. Ist diese förderbar?
Nein, alle Kosten müssen Sie mit Belegen nachweisen. Bei Barzahlung ist jedenfalls eine Rechnung notwendig.
 

Muss ich die Originalbelege bei aws einreichen?
Nein, wir akzeptieren auch eingescannte Belege.
 

Ich war mit meinem Geschäftspartner essen. Ist diese Rechnung förderbar?
Nein, Kosten für Bewirtungen sind grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen.
 

Ich habe für die Stundenliste eine eigene Vorlage erstellt. Darf ich diese verwenden?
Nein, um eine effiziente Prüfung Ihrer Abrechnung und eine Vergleichbarkeit mit anderen Projekten zu gewährleisten, müssen Sie unsere Vorlagen zwingend verwenden.
 

Müssen für die Abrechnung die von der aws zur Verfügung gestellten Vorlagen verwendet werden?
Ja.
 

Sind Messebesuche als Kosten förderbar?
Wenn die Messe in direktem Zusammenhang mit dem Projekt steht und nicht auch für die allgemeine Betriebstätigkeit relevant ist, sind die Kosten des Messebesuchs förderbar. Wenn es aber eine Messe ist, die auch für die Geschäftstätigkeit allgemein relevant ist, d. h. keine Zusatzausgabe nur für das Projekt ist, sind diese Kosten nicht förderbar.
 

Sind Marketingkosten förderbar?
Unter bestimmten Bedingungen ja. Wenn die Marketingkosten direkt mit dem Internationalisierungsprojekt in Zusammenhang stehen und diesem nachvollziehbar zugeordnet bzw. von allgemeinen für den normalen Geschäftsbetrieb entstehenden Kosten abgegrenzt werden können, sind diese förderbar. Allgemeine, dem normalen Geschäftsbetrieb zugeordnete Marketingkosten sind nicht förderbar.
 

Was zählt zu den Sach- und Materialkosten?
Folgende Kostenpositionen bzw. Konten können als Sach- und Materialkosten abgerechnet werden:

  • Sach- und Materialkosten für den Bau der Demoanlage, sofern diese innerhalb des Abrechnungszeitraumes, bestellt, bezahlt und in Rechnung gestellt wurden und nicht für andere unternehmensinterne Zwecke verwendet werden. Die Kosten müssen dem Projekt eindeutig und direkt zuordenbar sein.
  • Sach- und Materialkosten für den Bau eines Prototypen, sofern diese innerhalb des Abrechnungszeitraums, bestellt, bezahlt und in Rechnung gestellt wurden und nicht für andere unternehmensinterne Zwecke verwendet werden. Die Kosten müssen dem Projekt eindeutig und direkt zuordenbar sein.
  • EDV Kosten
  • Transportkosten

und weitere Sach- und Materialkosten, die für den Projekterfolg ausschlaggebend sind.
 

​​​​​Was zählt zu den Investitionskosten?
Investitionskosten sind Kosten für Investitionen (=Anschaffungen, die auf eine langfristige Nutzung ausgelegt sind), die in einem direkten und eindeutigen Zusammenhang zum Projekt stehen und innerhalb des Projektzeitraumes getätigt wurden. Sowohl Rechnungsdatum als auch Zahlungsdatum der Investition müssen innerhalb des Abrechnungszeitraumes liegen.

Beispiele für Investitionskosten sind:

  • Maschinen
  • Einrichtung

und weitere Investitionskosten, die für den Projekterfolg ausschlaggebend sind.

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